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Zuwendungen an politische Parteien sind steuerlich abzugsfähig. Gemäss dem Steuergesetz des Kantons Aargau vom 01. Januar 2014 ist der Abzug an die steuerbefreiten politischen Parteien auf Fr. 10’000.– pro Steuererklärung beschränkt (Auszug aus dem Steuergesetz, Paragraph 40 lit. k). Bei den Bundessteuern sind gemäss Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern vom 12. Juni 2009 (Art. 33, Abs 1, lit. i) Abzüge an politische Parteien bis höchstens Fr. 10’100.– steuerbefreit. Darunter fallen Mitgliederbeiträge, Zuwendungen sowie Mandatssteuern (Beiträge von Inhabern politischer Ämter).